Kostenvoranschlag Kostenlos?
Kurz gesagt: Ja, ein Handwerksmeister darf einen Kostenvoranschlag berechnen – aber nur unter bestimmten Bedingungen.
🔹 Grundregel nach deutschem Recht
Nach § 632 Abs. 3 BGB gilt:
👉 Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel kostenlos,
es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Das bedeutet:
- Ohne vorherige Absprache → ❌ darf er nichts berechnen
- Mit klarer Vereinbarung (vorher!) → ✅ darf er Geld verlangen
🔹 Was heißt „vorher angekündigt“ konkret?
Damit du zahlen musst, muss der Handwerker dich vor der Erstellung klar darauf hingewiesen haben, z. B.:
- „Der Kostenvoranschlag kostet 50 €“
- oder: „Wir berechnen eine Pauschale für die Angebotserstellung“
👉 Idealerweise schriftlich oder zumindest eindeutig mündlich.
Wenn das nicht passiert ist, kannst du die Zahlung in der Regel verweigern.
🔹 Wie viel darf verlangt werden?
Es gibt keinen festen gesetzlichen Betrag, aber:
- Üblich sind etwa 20 € bis 100 €
- Bei aufwendigen Planungen (z. B. Heizung, Elektrik, Bau) auch deutlich mehr
- Manchmal wird die Gebühr später mit dem Auftrag verrechnet
👉 Wichtig: Der Preis muss angemessen und vorher vereinbart sein.
🔹 Ausnahmefälle
Auch ohne klare Absprache kann es in seltenen Fällen kostenpflichtig sein, wenn:
- sehr aufwendige Planungsleistungen erbracht wurden
- oder der Kunde erkennen konnte, dass es nicht kostenlos sein kann
👉 Das ist aber eher die Ausnahme und oft Streitpunkt.
🔹 Fazit
- ❌ Ohne Ankündigung → normalerweise nicht zahlungspflichtig
- ✅ Mit vorheriger Vereinbarung → Zahlung erlaubt
- 💶 Höhe: frei vereinbar, aber muss angemessen sein
13. April 2026
Kategorie/n: Blog

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